Das VG Hannover hat am 07.07.2017 entschieden, dass den Beamten der Landeshauptstadt Hannover keine Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung zustehen.
Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist, dass sich die Besoldung von Beamten bis zum vergangenen Jahr an sog. Dienstaltersstufen und damit auch an deren Lebensalter orientierte. Der EuGH hatte mit Urteil vom 08.09.2011 (C-297/10 und C-298/10) eine Vergütung nach dem Lebensalter als unionsrechtswidrig angesehen. Das Land Niedersachsen hat sein Besoldungsgesetz Ende des Jahres 2016 geändert und die früheren Dienstaltersstufen – rückwirkend ab September 2011 – durch Erfahrungsstufen ersetzt, die vom Lebensalter unabhängig sind. Die Kläger halten auch die neue Gesetzeslage für diskriminierend und haben – teilweise bereits ab August 2006 – Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz i.H.v. 100 bzw. 300 Euro monatlich geltend gemacht. Die verhandelten Klagen sind ausgewählte “Musterverfahren”. Insgesamt haben über 1.000 städtische Beamte entsprechende Ansprüche bei der Landeshauptstadt Hannover angemeldet. Damit sieht sich die Stadt einer Zahlungsforderung von mehreren Millionen Euro ausgesetzt.
Das VG Hannover hat entsprechende Klagen städtischer Beamter abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Land Niedersachsen mit seinem neuen Besoldungsgesetz rückwirkend ab September 2011 den Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beseitigt und damit Entschädigungsansprüchen die Grundlage entzogen. Dass auch nach den neuen Vorschriften die Beamtenbesoldung im Laufe der Dienstzeit ansteige, sei nicht zu beanstanden. Es liege im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, die im Laufe der Dienstjahre erworbene Erfahrung auch entsprechend zu honorieren. Für den Zeitraum vor September 2011 sei eine Altersdiskriminierung zwar zu bejahen, Ansprüche scheiterten aber an der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelten materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten, die bereits mit der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 zu laufen begann. Diese Frist wurde hier versäumt.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen die Berufung zum OVG Lüneburg zugelassen.
VG Hannover, Urt. v. 07.07.2017 – 13 A 2870/15 u.a.
Pressemitteilung des VG Hannover v. 07.07.2017