Das VG Berlin hatte in zwei Eilverfahren zu entscheiden, wann ein Bewerber für den Polizeidienst die notwendige charakterliche Eignung besitzt.
In einem Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt. Im anderen Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, u.a. eines Kleinkinds. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.
Das VG Berlin hat am05.05.2017 in zwei Eilverfahren die Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei nur jemand eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitzt. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle. Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Denn aus der beigezogenen Strafakte habe die Behörde zulässigerweise Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen dürfen. Im zweiten Fall sei nachvollziehbar, dass der Polizeipräsident das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar erachtet habe. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.
VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2017 – 26 L 151.17, 26 L 331.17 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 17/2017 v. 17.05.2017