Das BVerwG hat am 07.04.2017 entschieden, dass ein Beamter auch nach der Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache “Hennigs und Mai” vom 08.09.2011 ( C-297/10) vom Dienstherrn eine Zahlung von 100 Euro pro Monat verlangen kann, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben.
Dieser Betrag sei von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig und sei auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu reduzieren, so das BVerwG.
Die Kläger sind Beamte des Landes Hessen. Bis Ende Februar 2014 richtete sich die Bemessung ihrer Bezüge nach §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz a.F. Diese Vorschriften waren wegen der Anknüpfung der ersten Einstufung in die Besoldungstabelle an das Lebensalter mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der “Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf” unvereinbar. Denn sie benachteiligten jüngere Beamter allein wegen ihres Lebensalters (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12 u.a. “Specht”). Im Dezember 2012 rügten die Kläger die unionsrechtswidrige Bemessung ihrer Dienstbezüge.
Der VGH Kassel hat das Land verurteilt, den Klägern für den Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Februar 2014 jeweils 100 Euro/Monat (insgesamt 2.600 Euro) zu zahlen. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch bestehe wegen der Geltendmachung im Dezember 2012 für das gesamte Kalenderjahr 2012. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG bestehe wegen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab Oktober 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen diese Urteile zurückgewiesen. Auf die Revisionen des Landes hat es die Verpflichtungen zur Zahlung von 100 Euro/Monat auf den Zeitraum von November 2012 bis Februar 2014 reduziert.
Nach Auffassung des BVerwG begründet die Geltendmachung der unionsrechtswidrigen Besoldung im Dezember 2012 den unionsrechtlichen Haftungsanspruch lediglich für den Zeitraum ab Januar 2013, weil die Dienstbezüge für Dezember 2012 bereits im November zugegangen waren. Die Geltendmachung habe keine Rückwirkung etwa für das gesamte Kalenderjahr. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bestehe erst für den Zeitraum ab November 2012. Im Hinblick auf den Zugang der Oktoberbezüge 2012 bereits am letzten Bankarbeitstag des Septembers 2012 war die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG zum Zeitpunkt des Widerspruchs der Kläger am 17.12.2012 bereits abgelaufen. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Zahlung bleibe es bei dem bereits in den Urteilen vom 30.10.2014 (z.B. 2 C 6.13) in Anlehnung an § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG als angemessen angesehenen Betrag von 100 Euro/Monat. Dieser unabhängig von der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten festgesetzte Betrag sei nicht entsprechend der Dauer der Geltung der altersdiskriminierenden Besoldungsbestimmungen zu steigern oder im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung eines Beamten zu reduzieren.
BVerwG, Urt. v. 07.04.2017 – 2 C 11.16 u.a.
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/2017 v. 07.04.2017