Das VG Aachen hat das von der Bezirksregierung Köln gegen einen Lehrer ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund eines Verhältnisses mit einer Schülerin für rechtmäßig erachtet.
Die Bezirksregierung Köln hatte gegen einen Lehrer aus dem Kreis Heinsberg ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, da er über mehrere Monate ein sexuelles Verhältnis mit einer Schülerin unterhielt.
Das VG Aachen hat das Verbot der Bezirksregierung für rechtmäßig erachtet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verbot durch zwingende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Die mehrmonatigen sexuellen Kontakte des Lehrers zu einer 16-jährigen Schülerin der Schule, an der er als Lehrer eingesetzt sei, ließen seine weitere Unterrichtstätigkeit nicht zu. Durch das Verhalten des Antragstellers seien schwerwiegende Nachteile für die ihm anvertrauten Schüler zu befürchten. Zudem stünden erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Raume. Als Lehrer nehme er die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule für die Schüler wahr. Es gehöre zu den Kernpflichten eines Lehrers, dass er das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutze. Durch die sexuelle Distanzüberschreitung des Antragstellers gegenüber einer minderjährigen Schülerin sei das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Schüler- und Elternschaft in die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten erheblich beeinträchtigt. Ausschlaggebend für diese Bewertung sei zum einen die Tatsache, dass der Lehrer überhaupt ein Verhältnis mit der 16-jährigen Schülerin begonnen habe, wobei ihm trotz der Größe der Schule bekannt gewesen sei, dass die Schülerin dieselbe Schule besuchte, an der er unterrichtete. Zum anderen sei die Beziehung zwischen ihm und der Schülerin anderen Schülern der Schule bereits bekannt und unter diesen zum Gesprächsstoff geworden, weshalb Beeinträchtigungen für die Funktionsfähigkeit der Schule als öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Bildungs- und Erziehungsauftrag greifbar seien. Dass die betroffene Schülerin mit dem Verhältnis einverstanden gewesen sei, ändere daran nichts.
Eine Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule sei nicht in Frage gekommen. Mit Blick auf die dem Antragsteller gemachten erheblichen Vorwürfe und die besonders schützenswerten Rechtsgüter – die körperliche und seelische Integrität der Schüler an der derzeitigen oder von einer Abordnung bzw. Versetzung betroffenen anderen Schule – wäre jede andere Entscheidung als das Verbot der Dienstausübung ermessensfehlerhaft gewesen. Durch seine sexuelle Beziehung zu einer Schülerin der Schule, an der er Lehrer sei, habe er selbst die Grundlage für die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geschaffen. Es sei nicht hinnehmbar, weiterhin den Kontakt des Antragstellers zu (minderjährigen) Schülern als Lehrer zuzulassen, wenn eine Gefährdung dieser hochrangigen Rechtsgüter im Raume stehe.
VG Aachen, Beschl. v. 06.02.2017 – 1 L 50/17
Pressemitteilung des VG Aachen v. 08.02.2017