Das OVG Münster hat im Fall eines Kommunal- und eines Landesbeamten am 08.02.2017 entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro erhalten.
Voraussetzung sei, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten. Bei Landesbeamten sei das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten sei mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig, so das OVG Münster.
Die Kläger sind Kommunal- bzw. Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen. Sie wurden bis 31.05.2013 nach dem in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Die Besoldung bemaß sich unter anderem nach Stufen, die sich vor allem nach dem Lebensalter richteten. Vergleichbare Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst hat der EuGH im Jahr 2011 als unzulässige Altersdiskriminierung angesehen. Daraufhin beantragten die Kläger bei ihrem jeweiligen Dienstherrn (Kommune bzw. Land) erfolglos – diskriminierungsfreie – Besoldung nach der höchsten Stufe. Das BVerwG hat für Beamte, die bereits vor der Entscheidung des EuGH eine höhere Besoldung beantragt hatten, entschieden, dass eine Besoldung nach der höchsten Stufe ausscheide. Allerdings könnten sie eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung i.H.v. 100 Euro pro Monat beanspruchen.
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hatte lediglich im Fall des Landesbeamten eine solche Entschädigung zugesprochen. Unterschiedlich beurteilt wurde jeweils die Frage, ob die Antragstellung im Jahr 2012 verspätet ist.
Das OVG Münster hat auf die Berufung des Kommunalbeamten eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Landes gegen seine Verurteilung zur Entschädigungszahlung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts muss der kommunale Dienstherr Entschädigung nach dem AGG zahlen. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Diskriminierung sei (auch) jede monatliche Besoldungszahlung. Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sog. Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).
Das OVG Münster hat die Revision zum BVerwG zugelassen.
OVG Münster, Urt. v. 08.02.2017 – 3 A 1972/15, 3 A 80/16
Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.02.2017