Das VG Aachen hat am 31.01.2017 entschieden, dass eine Bewerberin für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2017 trotz fehlender Mindestkörpergröße zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dies abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht die in einem Erlass des Innenministeriums vorgesehene Mindestkörpergröße für Frauen von 163 cm hat.
Das VG Aachen hat das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Antragstellerin für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2017 zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Eilbeschluss unter anderem auf ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.03.2016 (1 K 3788/14) gestützt. Daran hatte das Gericht kritisiert, dass sich das Land nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung auseinandergesetzt und stattdessen für das Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt habe; auch sei nicht ermittelt worden, bei welcher Körpergröße es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung komme. Davon ausgehend hat das VG Aachen es für maßgeblich erachtet, dass es auch im Verfahren der Antragstellerin für das Einstellungsjahr 2017 an einer plausiblen Begründung für die Mindestkörpergröße von 163 cm fehle. Der Verweis auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern genüge nicht.
VG Aachen, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 L 6/17
Pressemitteilung des VG Aachen v. 06.02.2017