Das BVerwG hat am 02.02.2017 entschieden, dass sich ein Ruhestandsbeamter des Bundes eine Rente auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen muss, wenn er diese auch für eine Tätigkeit in der DDR, die ihm aufgrund eines Studienabschlusses an der SED-Parteihochschule “Karl Marx” übertragen wurde, bezieht.
Der 1945 geborene Kläger war seit 1973 in der Zentralen Staatliche Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der DDR, tätig. Nach einigen Jahren als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise und einem dreijährigen Studium der Gesellschaftswissenschaften an der SED-Parteihochschule “Karl Marx” beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem Diplom abschloss, wurde er 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt. 1990 wechselte er zum Rechnungshof der DDR und wurde nach der Wiedervereinigung vom Bundesrechnungshof zunächst als Angestellter und schließlich 1994 als Beamter übernommen. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit in der DDR eine gesetzliche Rente von rd. 800 Euro. Diesen Betrag brachte die Beklagte bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge in Abzug. Nach der Berechnung der Versorgungsbehörde lag der Höchstwert für die addierten Renten- und Versorgungsbezüge im Fall des Klägers bei 2.250 Euro.
Der gegen diesen Abzug gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Das BVerwG hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG sind gemäß § 12a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war. Dies werde u.a. bei einem Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der DDR widerlegbar vermutet. Bei der Parteihochschule “Karl Marx”, die unmittelbar dem Zentralkomitee der SED unterstand, handele es sich um eine solche Einrichtung. Sie stelle die höchste Bildungseinrichtung der SED dar und diente der “Kaderauslese”. Es sollten “zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre” aufgebaut werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Allein sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden, genüge nicht. Nach dem Gesetz würden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Da die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bereits mit dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr beginne, reiche auch der Ausschluss so weit zurück. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen durfte er auch typisierend annehmen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet habe. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation sei die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibe. Im konkreten Fall lägen die Gesamtbezüge des Klägers sogar etwas höher.
BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 25.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 5/2017 v. 02.02.2017