Das VG Magdeburg hat am 01.02.2017 entschieden, dass die Abordnung des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord zum Landesverwaltungsamt nach Einstellung der Ermittlungen gegen ihn aufzuheben ist.
Das Landesministerium für Inneres und Sport hatte den Magdeburger Polizeipräsident (Antragsteller) zum Landesverwaltungsamt in Halle abgeordnet. Die Abordnungsverfügung war darauf gestützt worden, dass gegen den Antragsteller aufgrund einer anonymen Strafanzeige wegen Untreue ermittelt werde.
Das VG Magdeburg hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Abordnungsverfügung angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Grundlage für die verfügte Abordnung entfallen. Soweit der Antragsgegner die Aufhebung der Abordnungsverfügung abgelehnt habe, solange er nicht eine auf einen weiteren behördlichen Ermittlungsbedarf zu stützende neuerliche Abordnung erlassen habe, führe dies zu keiner anderen Betrachtung. Die nunmehr vom Ministerium dargestellten Erwägungen rechtfertigten bei summarischer Prüfung weder eine Fortdauer noch den Erlass einer neuen Abordnungsverfügung gegen den Antragsteller. Angesichts des Zeitablaufes sei davon auszugehen, dass die geplanten verwaltungsinternen Ermittlungen nicht die weitere Abwesenheit des Antragstellers in der Dienststelle erforderten. Es sei vom Antragsgegner auch nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht worden, dass es zwingend einer Abordnung des Antragstellers bedürfe, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können.
VG Magdeburg, Urt. v. 01.02.2017 – 5 B 683/16 MD (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 2/2017 v. 02.02.2017