Das OVG Münster hat am 03.11.2016 entschieden, dass ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn beziehungsweise nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.
Geklagt hatte u.a. ein Polizeivollzugsbeamter, der als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium Bochum eingesetzt ist.
Das OVG Münster hat festgestellt, dass die Zeit, die vor bzw. nach Schichtende für das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erforderlich ist, Arbeitszeit ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist festzustellen, dass der Kläger – wie auch die Kläger weiterer Verfahren – die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände wie Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt habe. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet. Hieraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben. Ob dies der Fall sei, habe das OVG Münster im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
OVG NRW, Urt. v. 03.11.2016 – 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14, 6 A 1903/14
Pressemitteilung des OVG Münster v. 03.11.2016