Das VG Mainz hat am 14.10.2016 entschieden, dass einem Personalratsmitglied grundsätzlich nicht der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden darf, da ihm ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personalratsaufgaben zusteht.
Die Antragstellerin ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienststellenleitung verfolgt ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs, mitarbeiterbezogene dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen zu haben, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Die Antragstellerin wurde deshalb (widerruflich) von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde ihr ein Hausverbot erteilt. Gegen dieses richtete sich ihr Eilantrag auf weiteren Zugang zu der Dienststelle. Sie machte geltend, der Zutritt sei zur Erledigung ihrer Personalratsarbeit erforderlich, für die sie vom Arbeitgeber an zwei Tagen der Woche freigestellt sei. Die Dienststellenleitung hielt das Hausverbot vor dem Hintergrund des Kündigungsvorwurfs für gerechtfertigt und die weitere Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden in den Dienstgebäuden auch wegen sonstiger Versäumnisse für unzumutbar.
Das VG Mainz hat dem Eilantrag der Personalratsvorsitzenden weitgehend stattgegeben und der Antragstellerin vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten insbesondere an den beiden Freistellungstagen erlaubt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht Personalratsmitgliedern grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich ist. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus. Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds gewährleistet. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Personalratsvorsitzenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündigungsvorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.
VG Mainz, Urt. v. 14.10.2016 – 5 L 989/16.MZ (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 13/2016 v. 17.10.2016