Das VG Münster hat am 05.09.2016 entschieden, dass ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei roter Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, grob fahrlässig handelt und deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen muss.
Der Kläger war am 31.10.2014 im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktivierter Rundumbeleuchtung (“Blaulicht”), jedoch ohne Martinshorn, in eine Straßenkreuzung eingefahren, die zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt hatte. Im Kreuzungsbereich war es sodann zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug gekommen, das ungebremst in die Fahrerseite des Polizeifahrzeugs gefahren war. Daraufhin forderte das beklagte Land den Kläger mit Leistungsbescheid vom 24.06.2015 auf, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden an dem Funkstreifenwagen in Höhe von 18.676,28 Euro zu ersetzen.
Das VG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte zur Haftung heranzuziehen. Er habe den Unfall bei seinem Einsatz vom 31.10.2014 grob fahrlässig verursacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger der Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit genähert. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung habe für ihn Rot gezeigt. Er habe das Fahrzeug in Höhe oder kurz nach Überqueren der Haltlinie abgebremst und das Blaulicht eingeschaltet. Gleichfalls habe er versucht, das Signalhorn einzuschalten, dieses sei jedoch nicht ertönt. Er habe das Fahrzeug wieder beschleunigt. Dann sei das Polizeifahrzeug auf der Kreuzung von dem von links kommenden Fahrzeug erfasst worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass das versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stelle dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Der Kläger hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das OVG Münster beantragt werden.
VG Münster, Urt. v. 05.09.2016 – 4 K 1534/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Münster v. 15.09.2016