Der VGH Mannheim hat am 25.08.2016 entschieden, dass der aktuelle Regierungspräsident des Regierungsbezirks Tübingen die Ernennung eines Nachfolgers nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht verhindern kann.
Der Regierungspräsident des Regierungsbezirks Tübingen (Antragsteller) war mit Wirkung vom 12.10.2015 zum Regierungspräsidenten ernannt worden. Mit Urkunde vom 31.05.2016 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bislang nicht vollzogen.
Das VG Sigmaringen hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der dem Land Baden-Württemberg untersagt werden sollte, das Amt des Regierungspräsidenten neu zu besetzen, solange über eine Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestands nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass der gestellte Antrag zulässig, aber nicht begründet sei. Einem entsprechenden Anspruch stehe entgegen, dass sich die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig darstelle. Die gesetzliche Festlegung, nach der Regierungspräsidenten als politische Beamte einzustufen sind, stehe mit Verfassungsrecht in Einklang. Dem Land komme bei der Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen nur dann überschritten seien, wenn die Versetzung gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Willkür verstoße. Dies sei nicht der Fall.
Der VGH Mannheim hat die Beschwerde des Regierungspräsidenten gegen den Beschluss des VG Sigmaringen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist der gestellte Antrag bereits unzulässig. Neben der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei kein Raum für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Nachfolgers im Wege der einstweiligen Anordnung. Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Wesentlichen zutreffend sein dürften. Insbesondere bestünden wohl keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der Ämter der Regierungspräsidenten (bzw. Leiter der Bezirksregierungen) zu politischen Ämtern verfassungswidrig sei.
VGH Mannheim, Beschl. v. 25.08.2016 – 4 S 1472/16
Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 33/2016 v. 25.08.2016