Das OVG Schleswig hat am 27.07.2016 entschieden, dass die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage steht.
Ein Landesbeamter hatte der beabsichtigten Digitalsierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Das OVG Schleswig hat auf die Beschwerde des Landesbeamten hin die Herausgabe seiner Personalakten untersagt. Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweisenden Regelung des § 23 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz gelte, hatte das Oberverwaltungsgericht nicht zu entscheiden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt. Bei den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz und §§ 85 ff. Landesbeamtengesetz) handele es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten. Danach sei der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern – etwa zum Zwecke des Einscannens der Personalakten durch ein privates Unternehmen – hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 Landesdatenschutzgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landesbeamtengesetzes nicht anwendbar.
OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2016 – 2 MB 11/16
Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 28.07.2016