Das BVerfG hat am 02.05.2016 entschieden, dass die Deutsche Telekom AG einen beamteten Mitarbeiter dauerhaft eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG zuweisen darf.
Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen Telekom AG. Im Jahr 2010 wurde ihm dauerhaft eine Tätigkeit als Senior Referent Support Voice in einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Der Widerspruch des beamteten Beschwerdeführers gegen die dauerhafte Zuweisung blieb erfolglos. Nachdem das Verwaltungsgericht die Zuweisung auf seine Klage hin zunächst aufgehoben hatte, wies der VGH München die Klage im Berufungsverfahren ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BVerwG blieb ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG stellt die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar. Zudem ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr seien mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und zudem unbegründet.
1. Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar.
a) Die Postnachfolgeunternehmen üben im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse aus (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), was auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte beinhaltet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einfügung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG entschieden hat, dass der Vorstand eines Postnachfolgeunternehmens, dessen Mitglieder naturgemäß keine Beamten sind, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen vorübergehender Natur ist, da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen nicht mehr möglich ist. Wären die Aktiengesellschaften gezwungen als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden.
b) Auch Art. 33 Abs. 5 GG gebietet keine andere Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar sind auch bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, der allerdings die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen allein durch beamtete Dienstvorgesetzte nicht (mehr) umfasst. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest um eine zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen. Veränderungen verstoßen nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde.
c) Schließlich folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, dass Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten nur durch andere Beamte ausgeübt werden können. Die aus Art. 33 Abs. 4 GG erwachsene Verpflichtung, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen, wird für die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschränkt (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG).
2. Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt oder ein abstrakter Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes verliehen wird.
a) Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gibt es mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur. Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen können daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. An die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern treten bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Dies ist mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.
b) Der Beschwerdeführer wird auch nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, dass ihm eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und nicht bei einem Postnachfolgeunternehmen direkt zugewiesen worden ist. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und damit eine vollständige Eingliederung in diese Unternehmen ist mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
Insofern enthält die Privatisierungsentscheidung eine Verpflichtung sowohl der Postnachfolgeunternehmen als auch des Gesetzgebers, eine Weiterentwicklung der Strukturen der Postnachfolgeunternehmen und eine Anpassung der Unternehmen an die Anforderungen des Wettbewerbs zu fördern. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG kommt dabei die Aufgabe zu, im Rahmen dieses Prozesses der Privatisierung zwischen den Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen und den Interessen der Beamten an der Bewahrung ihres erworbenen beamtenrechtlichen Status einen Ausgleich zu schaffen. Dabei ist den Postnachfolgeunternehmen für ihren Auftrag auch organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen. Es entspricht daher der Zielsetzung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Weiterbeschäftigung der Beamten nur durch die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann. Vielmehr schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen nachgekommen wird.
Die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost werden durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt. Sie bleiben weiterhin Beamte des Bundes. Ihre Statusrechte werden nicht berührt. Die Postnachfolgeunternehmen haben allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen, sicherstellen können.
Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich auch nicht die Verpflichtung, den Beamten, dem eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft zugewiesen worden ist, über einen unmittelbar bei den Postnachfolgeunternehmen angesiedelten abstrakten Aufgabenbereich an die Muttergesellschaft anzubinden. Die notwendige Anbindung an die mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Muttergesellschaften erfolgt über deren Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften.
BVerfG (K), Beschl. vom 02.05.2016 – 2 BvR 1137/14
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 32/2016 v. 08.06.2016