Das BVerwG hat am 19.05.2016 entschieden, dass ein Beamter einen Anspruch darauf hat, dass ihm nicht dauerhaft eine seinem Statusamt nicht entsprechende höherwertige Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird.
Die Klägerin ist Beamtin der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) inne. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde die Klägerin der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Im Mai 2011 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin dauerhaft eine entsprechend der Besoldungsgruppe A9 bewertete Tätigkeit als “Sachbearbeiter Backoffice” bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zu.
Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletze.
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist der Klägerin entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (Post-PersRG, Fassung 2009) keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Sie solle eine Tätigkeit ausüben, die nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Besoldungsgruppe A9 zuzuordnen sei; die Klägerin habe aber lediglich ein Statusamt der Besoldungsgruppe A7 inne. Dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung widerspreche nicht nur eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten, sondern – grundsätzlich, vorbehaltlich gesetzlich normierter verfassungskonformer Ausnahmen – auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten. Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung, dass – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – ein Einsatz auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten zulässig sein solle, wie dies etwa für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes bei einer Abordnung (§ 27 Abs. 2 und Abs. 3) und Versetzung (§ 28 Abs. 2 und Abs. 3) normiert sei (z.B. nur mit Zustimmung des Beamten, für eine gewisse Dauer oder bei Zumutbarkeit). Der Streitfall habe auch keinen Fall der sog. Dienstpostenbündelung betroffen (vgl. § 8 Satz 2 PostPersRG, § 18 Satz 2 BBesG), die in den vom BVerfG (Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128) für zulässig erklärten Grenzen einen Einsatz von Beamten auf einem Dienstposten ermögliche, der mehreren Ämtern zugeordnet sei.
BVerwG, Urt. v. 19.05.2016 – 2 C 14.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 43/2016 v. 19.05.2016