Das VG Berlin hat am 04.05.2016 entschieden, dass sich ein Dienstunfall eines Beamten auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen kann.
Die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, stieß im August 2013 während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.
Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Land verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall – wie auch hier – während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum – anders als den Weg zur Toilette selbst – als sog. “eigenwirtschaftliche Tätigkeit” vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.
Das VG Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
VG Berlin, Urt. v. 04.05.2016 – 26 K 54.14
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 23/2016 v. 25.05.2016