Das OVG Münster hat am 09.05.2016 entschieden, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch gegen das Land auf höhere Versorgung besitzt.
Der Kläger war zunächst Landesbeamter, anschließend Stadtdirektor der Stadt Kleve. Von 2000 bis 2012 war er Mitglied des Landtags und von 2005 bis 2010 zusätzlich Parlamentarischer Staatssekretär. Neben einer Beamtenpension der Stadt Kleve erhält er eine Altersversorgung als Landtagsabgeordneter. Eine Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär durch das Land kommt nicht zur Auszahlung, da die Beamtenpension höher ist und angerechnet wird.
Das Verwaltungsgericht hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Vor dem OVG Münster hatte die Berufung keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär durch die Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet. Vielmehr sei diese Zeit im Rahmen der Beamtenpension erhöhend zu berücksichtigen. Dies sei allerdings noch nachzuholen. Die Anrechnung von Beamtenversorgung auf die Versorgung aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär sei nicht willkürlich. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch – ggf. verschiedene – öffentliche Kassen. Hier seien sogar drei Versorgungssysteme (Beamter, Abgeordneter und Parlamentarischer Staatssekretär) ihrer Struktur nach darauf angelegt, mittels Anrechnungen in einen Ausgleich gebracht zu werden. Es verstoße mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre ohne vorherige Dienstzeit als Beamte mit der Versorgung einen höheren Gegenwert für ihre Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär erhielten. Bei diesen bestehe eine größere Gefahr von Lücken in der Alterssicherung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.
OVG Münster, Urt. v. 09.05.2016 – 3 A 2966/11
Presemitteilung des OVG Münster v. 09.05.2016