Das VG Berlin hat am 21.01.2016 entschieden, dass vor der Änderung einer auf langjähriger Übung beruhenden Dienstzeitenregelung (hier: Rosenmontag) der Personalrat beteiligt werden muss.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz – KMK) ist ein Zusammenschluss der für Bildung, Erziehung und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder. Sie wird unterstützt vom Sekretariat der KMK. Die Beschäftigten des Sekretariats der KMK gelten kraft Gesetz als Bedienstete des Landes Berlin. Mindestens seit dem Jahr 2002 gewährte der Dienststellenleiter des Sekretariats in Bonn alljährlich am Rosenmontag ganztägig Dienstbefreiung. Diese Praxis wurde für das Jahr 2015 ohne Beteiligung des (in Berlin ansässigen) Personalrats erstmalig geändert und der Rosenmontag sollte nunmehr regulärer Arbeitstag sein; zugleich sollte von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs Gebrauch gemacht werden können. Die Neuregelung gilt auch für 2016.
Der Personalrat des Sekretariats der KMK hatte einen Antrag auf Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten beim Verwaltungsgericht gestellt.
Das VG Berlin hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Änderung der Praxis als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu werten, weil sie die Aufstellung der Urlaubspläne berührt. Einer Urlaubsgewährung bedürfe es nämlich nur, wenn überhaupt Dienst zu leisten sei; bei einer allgemeinen Dienstbefreiung sei dies nicht der Fall. In der Bonner Außenstelle habe es aber solche langjährige Übung zum Karneval gegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nehme dieser Übung nicht ihre Wirksamkeit. Zwar würden die Beschäftigten der Dienststelle in Berlin unterschiedlich behandelt, doch sei dies sachlich gerechtfertigt. Der Karneval in Bonn und Berlin habe eine unterschiedliche Bedeutung: Während er in Bonn viele Bewohner mit Freude erfasse, werde er in Berlin weit überwiegend als rheinische Besonderheit wahrgenommen und von einigen sogar mit Unverständnis betrachtet.
VG Berlin, Beschl. v. 21.01.2016 – 62 K 19.15 PVL (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 7/2016 v. 09.02.2016