Das VG Münster hat entschieden, dass die einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) gewährte Alimentation durch das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 den vom BVerfG aufgestellten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügte.
Geklagt hatte ein an einem Gericht in Münster tätiger Richter. Der Kläger hatte unter anderem geltend gemacht: Die ihm in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Besoldungsentwicklung der Beamten und Richter in den letzten 30 Jahren sei greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Die Zahlenwerke des Statistischen Bundesamtes belegten, dass Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer in Deutschland von 1983 bis 2014 um durchschnittlich 108% gestiegen seien, während die aus den jeweiligen Gesetzblättern ersichtlichen Besoldungszuwächse im gleichen Zeitraum lediglich 73% betragen hätten. So seien aus 1.000 Euro Lohn/Gehalt im Jahr 1983 beim durchschnittlichen Arbeitnehmer über 30 Jahre 2.087 Euro im Jahr 2014 geworden, beim Richter bzw. Beamten aus 1.000 Euro Besoldung 1983 aber lediglich 1.724 Euro im Jahr 2014. Daneben verstoße das Besoldungsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013/2014 sowohl gegen die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungserfordernisse für das Zurückbleiben hinter dem Tarifergebnis als auch gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot, das vorgebe, lineare Besoldungserhöhungen gleichmäßig auf alle Besoldungsgruppen anzuwenden.
Das VG Münster hat am 26.01.2016 entschieden, dass die Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation für die Jahre 2013 und 2014 nicht. Es seien nicht drei der vom BVerfG in seinem Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und seinem Beschluss vom 17.11.2015 (2 BvL 19/09 u.a.) geforderten fünf Parameter erfüllt; einer weiteren Abwägung bedürfe es nicht. Es habe in diesen Jahren keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung bestanden. Auch sei keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung festzustellen. Ebenso wenig habe eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als zehn Prozent) im Vergleich zum Durchschnitt der R-2-Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern bestanden. Auch im Übrigen sei nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation auszugehen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den vom BVerfG geforderten Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau und der hieran anschließenden Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt sei.
VG Münster, Urt. v. 26.01.2016 – 5 K 1609/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Münster v. 05.02.2016