Der VGH Mannheim hat am 27.01.2016 entschieden, dass das Hinausschieben der Altersermäßigung für Lehrer gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg rechtmäßig ist.
Bei der Entscheidung ging es um die Frage, ob das Hinausschieben der Altersermäßigung ab dem Schuljahr 2014/2015 um zwei Jahre (von der Vollendung des 58. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr für die Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde und von der Vollendung des 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für die Ermäßigung um zwei Unterrichtsstunden) zulässig war. Weiter war zu klären, ob es einer Übergangsregelung für die Lehrkräfte bedurft hätte, die in dem vorangegangenen Schuljahr bereits auf der Grundlage der früheren Rechtslage eine Altersermäßigung innehatten. Die Arbeitszeit für Lehrkräfte war bisher in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Nach einer Entscheidung des BVerwG war diese ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung zu ersetzen. Den Verwaltungsgerichtshof angerufen hatten zwei Lehrer und eine Lehrerin, die als 58- bzw. 60-Jährige im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der Vorgängerregelung bereits eine ein- bzw. zweistündige Deputatsermäßigung erhalten hatten. Diese ist mit der Neuregelung weggefallen bzw. reduziert worden.
Der VGH Mannheim hat die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Neuregelung im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Altersermäßigung habe als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage anpasst werden dürfen. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigung um jeweils zwei Jahre der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte von 64 auf 66 Jahre Rechnung getragen worden sei. Eine Übergangsregelung sei nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich könne der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibe. Dies gelte auch für die Lehrkräfte, die bereits eine Ermäßigung erhalten und im Schuljahr 2014/2015 das 59. Lebensjahr bzw. 61. Lebensjahr vollendet hätten. Die Verwaltungsvorschrift habe nur noch übergangsweise bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Geltung gehabt. Die Lehrkräfte hätten nicht darauf vertrauen können, dass der Dienstherr die ihnen auf dieser Grundlage gewährten Ermäßigungen uneingeschränkt in die Verordnung übernehmen würde.
VGH Mannheim, Urt. v. 27.01.2016 – 4 S 1579/14, 4 S 2304/14, 4 S 2441/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 2/2016 v. 28.01.2016