Das VG Berlin hat am 02.12.2015 entschieden, dass Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen können.
Der Kläger, ein Polizeioberkommissar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereitschaftsdienst. Der Polizeipräsident in Berlin gewährte ihm hierfür – einer ständigen Praxis folgend – lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt.
Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich in vollem Umfang verpflichtet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach dem Landesbeamtengesetz Beamten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte – wie hier – aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten. Zwar sehe demgegenüber die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden sei, nicht aber ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.
Das VG Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
VG Berlin, Urt. v. 02.12.2015 – 26 K 58.14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 2/2016 v. 12.01.2016