Das VG Weimar hat am 29.10.2015 entschieden, dass Anfechtungsklagen von Beamten gegen die mehr als ein Jahr zurückliegende Beförderung von Kollegen unzulässig sind.
Geklagt hatte eine Lehrerin mit dem Ziel, die Beförderung von Kollegen zum 01.04.2009 aufheben zu lassen.
Das VG Weimar hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der erhobene Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom Juni 2013 gegen die streitgegenständlichen Beförderungen verspätet. Die Klägerin habe ihr Widerspruchsrecht bezüglich des Beförderungstermins 01.04.2009 zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt. Der Beamte, der über das Ergebnis der Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtet wurde, müsse zur Gewährung von Rechtssicherheit für den Dienstherrn und die beförderten Beamten innerhalb eines Jahres ab der Wirksamkeit der Ernennung in das höhere Amt Widerspruch dagegen einlegen. Bleibe der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürften sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten seit 2009 in dem Wissen, dass im Schulbereich regelmäßig und alljährlich befördert werde und dass Dienstherr und beförderte Beamte auf den Bestand ihrer Ernennung vertrauten, untätig geblieben. Weder habe sie Rechtsbehelfe eingelegt noch sei sie sonst aktiv geworden. Außerdem erscheine eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht mehr möglich. Der Kreis der von Amts wegen zur Gewährleistung einer nach dem Grundgesetz erforderlichen leistungsbezogenen Auswahl in das Beförderungsverfahren einzubeziehenden Lehrer habe sich seit dem streitgegenständlichen Beförderungstermin 01.04.2009 rechtserheblich verändert: Der Auswahl wären andere Beurteilungen, nämlich die zum Stichtag 01.11.2012 bzw. sogar zu einem Stichtag 2015 zugrunde zu legen. Der Dienstherr müsste daher selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung der Klägerin das frühere Auswahlverfahren abbrechen. Die Auswahl der Klägerin im streitgegenständlichen Beförderungsverfahren sei daher rechtlich unmöglich.
VG Weimar, Urt. v. 29.10.2015 – 1 K 663/15 We (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Weimar Nr. 7/2015 v. 23.12.2015