Das VG Trier hat am 17.11.2015 einen Polizeibeamten, der sich nachhaltig in das Rotlichtmilieu begeben hat, aus dem Dienst entfernt.
Der beklagte Beamte hatte eine in seinem Eigentum stehende Wohnung zu Prostitutionszwecken vermietet und in dem dort ausgeübten Prostitutionsbetrieb dergestalt mitgearbeitet, dass er beim Verfassen der Internetseite, der Schaltung von Anzeigen im Internet und in der Printpresse sowie bei der Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt maßgeblich beteiligt gewesen ist. Trotz Bekanntwerdens seiner dahingehenden Verstrickung in das Rotlichtmilieu und Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dehnte der Beklagte seine Verbindung zum Rotlichtmilieu weiter aus, indem er eine Liebesbeziehung zu einer Prostituierten einging und die Ausübung der Prostitution dadurch unterstützte, dass er zwei Wohnwagen kaufte, von denen nachgewiesenermaßen einer auf dem Straßenstrich unter Verschleierung der Haltereigenschaft des Beklagten eingesetzt wurde. Ferner tätigte er ohne dienstlichen Grund vielfache Abfragen personenbezogener Daten in verschiedenen polizeilichen Informationssystemen.
Das VG Trier hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie seine Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren, nachhaltig verletzt. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass sich ein Polizeibeamter, zu dessen Kernaufgaben es gehöre, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären, derart im Rotlichtmilieu engagiere. Es sei dem Ansehen eines Polizeibeamten und damit der Polizeibeamtenschaft insgesamt abträglich, wenn sich ein Polizeibeamter ohne Not und aus allein eigennützigen Gründen über das Vermieten von Räumlichkeiten hinaus als Akteur in das Rotlichtmilieu begebe. Jedem Polizeibeamten müsse sich aufdrängen, dass bereits das Vermieten seines Eigentums zu gewerblichen Prostitutionszwecken problembehaftet sei und möglicherweise zu Interessenskonflikten führen könne; umso mehr müsse von jedem Polizeibeamten erwartet werden, weitergehende Hilfeleistungen, die ihn in die Nähe der eigentlichen Gewerbeausübung rückten, tunlichst zu unterlassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte trotz Einleitung eines Disziplinarverfahrens weiter in das Rotlichtmilieu abgeglitten sei und auch nicht halt davor gemacht habe, seine dienstlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung über Personen aus diesem Milieu aus eigennützigen Motiven auszunutzen. Damit habe er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das der Allgemeinheit verloren, so dass seine Entfernung aus dem Dienst unerlässlich sei. Die für ihn darin liegende Härte sei nicht unverhältnismäßig, da sie auf ihm selbst zurechenbaren Verhalten beruhe.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das OVG Koblenz zu.
VG Trier, Urt. v. 17.11.2015 – 3 K 2121/15.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier v. 08.12.2015