Das BVerwG hat am 10.12.2015 entschieden, dass der Diebstahl von 50 Euro zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten, bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann.
Habe ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen und sei der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, könne dies zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt komme es nicht an, so das BVerwG.
Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die Vorinstanzen hatten bereits eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis anerkannt.
Das BVerwG hat im sachgleichen Disziplinarverfahren die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Nach Auffassung des BVerwG kommt der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 Euro-Schein) dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache sei hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte habe den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert gewesen sei, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet sei und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen habe, der zu einer Freiheitsstrafe geführt habe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen habe, lägen hier ebenfalls nicht vor. Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führe dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben könne.
BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 104/2015 v. 10.12.2015