Das VG Bremen hat am 08.09.2015 die Umsetzung einer Mitarbeiterin nach Meldung eines Korruptionsverdachts für rechtswidrig befunden.
In dem Verfahren war die Klägerin, eine Abteilungsleiterin der Stadt Bremerhaven, im November 2013 von ihren Aufgaben entbunden worden, nachdem sie einen Korruptionsverdacht hinsichtlich zweier Mitarbeiter ihrer Abteilung gemeldet hatte. Die Mitarbeiter hatten ohne Genehmigung die Einladung eines Geschäftspartners der Stadt Bremerhaven angenommen, kostenfrei eine Varieté-Show mit Drei-Gänge-Menü zu besuchen. Die Umsetzung war nach Ansicht der Stadt Bremerhaven erforderlich, weil in der Abteilung ein schlechtes Betriebsklima herrsche und dadurch die Arbeitsfähigkeit der Abteilung gefährdet sei. Die Umsetzung sei nicht wegen der Meldung des Korruptionsverdachts erfolgt.
Das VG Bremen hat die Stadt Bremerhaven verurteilt, die Mitarbeiterin wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Umsetzung als rechtswidrig zu bewerten, weil Vorgaben der Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Stadt Bremerhaven vom 23.05.2001 (Korruptionsrichtlinie) missachtet worden seien. Die Klägerin sei nach der Korruptionsrichtlinie verpflichtet gewesen, den Verdacht zu melden, dass ihre Mitarbeiter durch die Annahme der Einladung gegen Straf- und Dienstvorschriften verstoßen haben. Gerade im Anschluss an eine solche Meldung sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, die Klägerin vor dem Druck durch andere Mitarbeiter zu schützen. Dieser Schutzpflicht sei die Stadt Bremerhaven nicht ausreichend nachgekommen. Zudem sei die Stadt Bremerhaven bei der Umsetzungsentscheidung fälschlich davon ausgegangen, die Annahme der Einladung stelle keinen Verstoß gegen Straf- und Dienstvorschriften dar. Auch wenn die Stadt Bremerhaven grundsätzlich frei entscheiden könne, wie sie ihr Personal einsetze, und nicht gehindert sei, bei einem schlechten Betriebsklima Umsetzungen vorzunehmen, sei aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls die Entbindung der Klägerin von der Funktion als Abteilungsleiterin rechtswidrig gewesen.
VG Bremen, Urt. v. 08.09.2015 – 6 K 1003/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Bremen v. 17.09.2015