Das VG Meiningen hatte am 20.08.2015 über die Besoldung eines Bürgermeisters (hauptamtlicher Wahlbeamter auf Zeit) unter dem Aspekt seiner Eingruppierung in eine bestimmte Erfahrungsstufe zu entscheiden.
Der Kläger ist hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Geisa und erhält Bezüge gemäß der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesG. Maßgeblich für die Höhe der Grundbezüge ist die sog. Erfahrungsstufe, in die der hauptamtliche Wahlbeamte eingestuft worden ist. Im Gegensatz zu den sog. Laufbahnbeamten bestimmt § 3 Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürKomBesV), dass der Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen auf den ersten Tag des Monats festgesetzt wird, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Besoldungshöhe maßgeblich vom Lebensalter des gewählten kommunalen Wahlbeamten abhängt.
Das VG Meiningen hat entschieden, dass die in § 3 ThürKomBesV geregelten Erfahrungsstufen eine Altersdiskriminierung im Sinne des Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie des EG-Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) darstellen, die nicht im Sinne des Art. 6 dieser Richtlinie sachlich gerechtfertigt sind.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es für diese Ungleichbehandlung keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Jeder Bürgermeister habe unabhängig von seinem Lebensalter die gleiche rechtliche Stellung in der Gemeinde, die gleichen Aufgaben und gesetzlichen Kompetenzen. Hinzu komme, dass Bürgermeister von Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern nach Besoldungsstufe B 2 bis B 8 ThürBesG (je nach Größe der Kommune) besoldet würden und diese Besoldungsstufen keine Steigerung nach Erfahrungsstufen bzw. Lebensalter vorsähen. Aus dieser altersdiskriminierenden Regelung folge jedoch in Anlehnung an die Urteile des BVerwG vom 30.10.2014 (2 C 3/13 u.a.) kein Anspruch des Bürgermeisters, aus der höchsten (dienstältesten) Erfahrungsstufe besoldet zu werden. Allerdings seien grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach dem Unionsrecht (sog. unionsrechtliche Haftungsanspruch) sowie aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG gegeben. Der Kläger habe jedoch diese Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nicht mehr durchsetzen können, weil er die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt habe.
VG Meinigen, Urt. v. 20.08.2015 – 1 K 364/13 Me (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des VG Meinigen Nr. 10/2015 v. 21.08.2015