Das VG Trier hat 23.06.2015 in einem disziplinarrechtlichen Verfahren entschieden, dass ein strafrechtlich wegen sexueller Handlungen an einer Schülerin verurteilter Lehrer aus dem Schuldienst zu entfernen ist.
Ein Lehrer, der an einem Gymnasium im Raum Koblenz unterrichtete, hatte sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen. Nachdem er den Missbrauch seinerzeit eingeräumt hatte, wurde er deshalb wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Im disziplinarrechtlichen Verfahren widerrief er sein Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit der betreffenden Schülerin in Frage. Diese wurde daraufhin im Verfahren vor dem VG Trier als Zeugin gehört und aufgrund ihrer detaillierten und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse für glaubwürdig befunden.
Das VG Trier hat mit seinem Urteil den Lehrer aus dem Schuldienst entfernt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der beklagte Lehrer keine überzeugende Motivationslage für den Widerruf seines Geständnisses dargelegt. Mit seinem Verhalten habe der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern beträfen stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten und machten den Beamten regelmäßig untragbar. Er beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterblieben. Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, um einem Missbrauch des Autoritätsgefälles vorzubeugen, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien.
VG Trier, Urt. v. 23.06.2015 – 3 K 1893/14.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 22/2015 v. 27.07.2015