Das BVerwG hat am 16.07.2015 entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden dürfen.
Deshalb müsse der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen, so das BVerwG.
Die Klägerin ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an einem Gymnasium in Niedersachsen mit einer Pflichtstundenzahl von 13/23,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funktionstätigkeit verbunden, d.h. einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgabe (Beispiele: Leitung der Schulbibliothek, Organisation des Schüleraustauschs). Den Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Zeitausgleich bzw. einer zusätzlichen Vergütung hat die beklagte Landesschulbehörde unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage abgelehnt.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die einem Oberstudienrat auferlegte zusätzliche Funktionstätigkeit dem Bereich der außerunterrichtlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, der pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst sei und daher nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit führe. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber vollzeitbeschäftigten A 14-Lehrkräften liege nicht vor, da der maßgebliche Teilzeitbeschäftigungserlass Möglichkeiten vorsehe, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen.
Das BVerwG hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BVerwG verlangen der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, und Unionsrecht gleichermaßen, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürften teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeute, dass der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertretungsstunden) erfolgen muss. Weil das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend zur Dienstleistung herangezogen worden sei und werde, sei die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen gewesen.
BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 C 16/14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2015 v. 16.07.2015