Das OVG Koblenz hat am 23.06.2015 entschieden, dass ein beamteter Schulleiter keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach dem so genannten Sabbatjahr-Modell hat, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistellungsphase folgt.
Den Antrag des Schulleiters einer kleinen Grundschule im Hunsrück auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell hatte das beklagte Land mit der Begründung abgelehnt, der Bewilligung stünden dienstliche Belange entgegen. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schulleiter geltend, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell müsse aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich auch Führungskräften zugänglich sein. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Koblenz hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell dem Grunde nach auch für Schulleiterinnen und Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe ausnahmsweise nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der durch die Schulleitung wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben erfordere die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs eine adäquate Vertretung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gewährleistet sei. Als personelle und organisatorische Maßnahme sei es dem Dienstherrn insbesondere nicht zumutbar, es versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft während des Freistellungsjahres bewähre und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten könne. Ein genereller Ausschluss von Schulleiterinnen und Schulleitern von einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell lasse sich indes weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnehmen mit der Folge, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine adäquate Vertretung eingerichtet werden kann.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde zum BVerwG einlegen.
OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2015 – 2 A 11033/14.OVG
Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 20/2015 v. 06.07.2015