Das VG Wiesbaden hat am 22.04.2015 der Klage einer hessischen Beamtin stattgegeben, mit der diese die Gewährung einer Beihilfe für zwei Hörgeräte für ihren 7-jährigen Sohn beanspruchte.
Der Sohn der Klägerin leidet seit seiner Geburt an hochgradiger bzw. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit auf beiden Ohren. Er wurde bereits kurz nach der Geburt mit einem Hörgerätesystem versorgt, das nun erneuert werden musste. Zwei Systeme wurden nach einem stationären Aufenthalt an der Uniklinik in Mainz anschließend im häuslichen Umfeld sowie im Kindergarten weiter erprobt, von denen eines sich als geeignet erwies und beschafft wurde. Die Kosten für zwei Hörgeräte betrugen 3.268 Euro. Auf den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe wurde ihr Beihilfe aus den nach der Beihilfeverordnung geltenden Höchstsätzen von 713 Euro für das erste und 570,40 Euro für das zweite Hörgerät sowie 55 Euro für Ohrpassstücke gewährt.
Das VG Wiesbaden hat der Klage stattgegeben und das Land Hessen verpflichtet, der Klägerin weitere 1.124,50 Euro Beihilfe zu gewähren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprach der Beihilfebescheid zwar den Regelungen der Beihilfenverordnung. Der Klägerin stehe jedoch ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe des für sie geltenden Beihilfesatzes von 60% bezüglich der kompletten Aufwendungen i.H.v. 3.268 Euro unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nicht nur aus den Höchstsätzen gemäß der Beihilfeverordnung zu. Nach der Rechtsprechung des BVerwG dürften Aufwendungen nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung sei. Dies sei bei der Hörgeräteversorgung eines stark hörbehinderten Kindes der Fall. Es bestünde kein Zweifel, dass die Versorgung mit den von der Universitätsklinik empfohlenen Hörgeräten für die sprachliche und allgemeine körperliche wie geistige Entwicklung und damit für das weitere Leben des Kindes von herausragender Bedeutung sei.
Gegen das Urteil kann das Land die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim VGH Kassel einlegen.
VG Wiesbaden, Urt. v. 22.04.2015 – 3 E 271/14.WI
Pressemitteilung des des VG Wiesbaden Nr. 05/2015 v. 23.04.2015