Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Bewerbung zur Ausbildung als Justizhauptwachtmeisterin im Land Berlin nicht wegen einer kleinen Tätowierung am Handgelenk abgelehnt werden darf.
Die 1983 geborene Antragstellerin bewarb sich im September 2014 um die Einstellung als Justizhauptwachtmeisteranwärterin. Die Präsidentin des Kammergerichts lehnte ihre Bewerbung mit der Begründung ab, dass ihre 5×3 cm große Tätowierung beim Tragen der Dienstkleidung sichtbar sei. Diese befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Handgelenk und wäre beim Heben des Arms trotz Tragens eines Langarmhemdes zu sehen.
Das VG Berlin hat die Behörde verpflichtet, über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weckt die Tätowierung keine Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin. Zwar dürfe der Dienstherr Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Beamten stellen; ein Verbot sichtbarer Tätowierungen dürfe sich aber nur auf plausible und nachvollziehbare Gründe stützen und müsse aus dienstlichen Gründen erforderlich sein. Dies sei hier nicht der Fall. Tätowierungen seien mittlerweile als Modeerscheinung in allen Gesellschaftsschichten verbreitet und würden nicht mehr bereits per se als Ausdruck einer bestimmten gesellschaftlichen Haltung oder Einstellung angesehen. Die einen heulenden Wolf darstellende vollflächige Tätowierung am inneren rechten Unterarm in Nähe der Handwurzel lasse ihrer Gestaltung nach nicht die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen, der Antragstellerin könne bei der Dienstausübung als Justizwachtmeisterin nicht das erforderliche Vertrauen bzw. der erforderliche Respekt entgegengebracht werden. Die Tätowierung sei klein und der Wolf werde nicht als aggressives oder gefährliches Tier dargestellt. Das Tier sei auch – unabhängig von der Art seiner Darstellung – kein Symbol der rechtsextremen Szene.
VG Berlin, Beschluss v. 22.04.2015 – VG 36 L 83/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 15/2015 v. 24.04.2015