Das BVerwG hat am 23.04.2015 entschieden, dass Landesbeamte, denen für das in Aussicht genommene Amt die Laufbahnbefähigung fehlt, nur zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden dürfen, wenn zuvor der Landespersonalausschuss die erforderliche Befähigung des Beamten festgestellt hat.
Das gelte auch dann, wenn die gesetzliche Bestimmung die Mitwirkung des LPA unmittelbar nur bei Einstellungen, nicht aber auch bei der erstmaligen Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit regelt und der Dienstherr bei einer solchen Übertragung irrtümlich davon ausgeht, dass der zu ernennende Beamte über die erforderliche Laufbahnbefähigung verfügt.
Die Klägerin legte 2001 die erste Staatsprüfung für das Lehramt (Primarstufe) und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes 2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ab. 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur “Lehrerin zur Anstellung” (z.A.) ernannt (Besoldungsgruppe A12). 2005 wurde sie unter Verkennung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur “Realschullehrerin” ernannt (Besoldungsgruppe A13). Zweieinhalb Jahre später fiel dieser Fehler auf. Den Antrag des Kultusministeriums, die Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen im Land Niedersachsen festzustellen und ihrer Ernennung zur Realschullehrerin nachträglich zuzustimmen, lehnte der LPA im April 2008 ab. Daraufhin stellte die Beklagte im Mai 2008 mit Bescheid fest, dass die Ernennung der Klägerin zur “Realschullehrerin” nichtig und damit von Beginn an unwirksam sei; der Klägerin sei das Amt einer “Lehrerin” zu übertragen. Die von der Klägerin gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin erhobene Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat das BVerwG zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG sieht das einschlägige Landesrecht die Mitwirkung des LPA bei “anderen Bewerbern” – also Bewerbern, die nicht über die für die Übertragung des ins Auge gefassten Amtes erforderliche Laufbahnbefähigung verfügen – unmittelbar nur für deren Einstellung vor, also für die (erstmalige) Berufung in ein Beamtenverhältnis. Dieser Mitwirkungstatbestand gelte analog für die erstmalige Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit, wenn der Bewerber (zutreffend) als Laufbahnbewerber eingestellt worden sei, ihm aber für das nunmehr ins Auge gefasste Amt die Laufbahnbefähigung fehle. Das ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, mit der Regelung für die Einstellung alle Fälle der Ernennung von “anderen Bewerbern” zu erfassen und dabei den seltenen, aber nicht völlig ausgeschlossenen Fall, dass der Beamte erst nach der Einstellung zum “anderen Bewerber” wird, nicht im Blick hatte. Der Umstand, dass damit mittelbar auch eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe (oder nach neuem Recht: Rücknahmegründe) der Ernennung verbunden ist, setze einer Analogie zwar besonders enge Grenzen, schließe sie aber nicht aus. Das Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, stünden einer ungeprüften Ernennung “anderer Bewerber” – und damit der Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Bewerbern – entgegen. Werde ein “anderer Bewerber” am LPA vorbei und damit ohne die diesem obliegende Prüfung, ob seine Qualifikation derjenigen eines Laufbahnbewerbers vergleichbar ist, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und hätte es damit mangels Möglichkeit zur Fehlerkorrektur sein Bewenden, dann bliebe auch die solchermaßen fehlerhaft besetzte Planstelle dauerhaft einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Besetzung entzogen. Dieser Zweck erfordere ein objektives Verständnis des Mitwirkungstatbestandes, so dass es nicht darauf ankomme, ob dem Dienstherrn die Notwendigkeit der Einbeziehung des LPA vor der beabsichtigten Ernennung bekannt gewesen sei und ob die Annahme der einem Laufbahnbewerber vergleichbaren Qualifikation im konkreten Fall überhaupt in Betracht gekommen sei.
BVerwG, Urt. v. 23.04.2015 – 2 C 35.13
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 29/2015 v. 23.04.2015