Das VG Aachen hat am 19.03.2015 entschieden, dass das Zustellen von Briefen nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist.
Die als Zustellerin im Kreis Heinsberg tätige Klägerin erlitt im Februar 2010 einen Dienstunfall, als sie bei der Zustellung von Briefen von zwei Huskies angegriffen und dabei von einem in den rechten Unterarm gebissen wurde. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung erhielt sie eine Tetanus-Impfung, in deren Folge sie eine massive Erkrankung der Nervenbahnen erlitt. Die beklagte Bundesrepublik gewährte der Klägerin ein Unfallruhegehalt, aber kein erhöhtes Ruhegehalt.
Die VG Aachen hat dies als richtig bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt. Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lasse sich weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen. Zwar sei bekannt, dass Hunde gelegentlich Zusteller anfallen. Der Biss, den die Klägerin erlitten habe, sei aber nicht lebensgefährlich gewesen. Außerdem sei klar, dass die Briefzustellung nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dabei verletzt oder gar getötet zu werden, sei nicht höher als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.
VG Aachen, Urt. v. 19.03.2015 – 1 K 1700/12 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Aachen vom 19.03.2015