Das VG Mainz hat am 19.12.2014 entschieden, dass bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens nicht eine Beurteilung herangezogen werden darf, die die zwischenzeitliche Beförderung eines Bewerbers unberücksichtigt lässt.
Der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Beamte hatte sich auf eine Stelle in einem Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Die Auswahlentscheidung fiel zugunsten einer Mitbewerberin aus.
Das VG Mainz hat dem Eilantrag stattgegeben und die Besetzung des Beförderungsdienstpostens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft ergangen. Die der Mitbewerberin erteilte Beurteilung habe nicht berücksichtigt, dass die Bewerberin während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Ein Wechsel in ein höheres Amt sei von erheblicher Bedeutung, weil der Beamte ab der Beförderung hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit an der Gruppe der Beamten in dem höheren Amt zu messen sei. Die Beurteilung der Mitbewerberin lasse nicht erkennen, dass dieser höhere Leistungsmaßstab bei ihr angelegt worden sei.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
VG Mainz,Beschl. v. 19.12.2014 – 4 L 1467/14.MZ
Pressemitteilung des Vg Mainz vom 09.02.2015