Das OVG Lüneburg hat am 05.02.2015 entschieden, dass sich der Eilantrag eines Niedersächsischen Richters gegen die BFH-Richterernennung über vier Monate nach Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Bewerbung als treuwidrig erweist.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingereichten Initiativbewerbung um eine Richterstelle am BFH und rügt, dass die derzeitige Ausgestaltung des im Richterwahlgesetz des Bundes geregelten Stellenbesetzungsverfahrens insbesondere gegen das Recht jedes Deutschen auf nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) verstoße, weil nur denjenigen Personen der Zugang zum Auswahlverfahren eröffnet werde, die zuvor durch ein Mitglied des Richterwahlausschusses vorgeschlagen worden seien.
Das VG Hannover hatte den Eilangrag abgelehnt (VG Hannover, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 B 11933/14).
Das OVG Lüneburg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsteller sein prozessuales Antragsrecht verwirkt. Seinem Eilantrag fehle es deshalb am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeute, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. So liege es hier. Der Antragsteller habe seinen Eilantrag mehr als vier Monate nach Kenntnis des Ergebnisses der am 22.05.2014 erfolgten Bundesrichterwahl und damit vier Monate nach Kenntnis des Umstandes gestellt, dass seine Initiativbewerbung ohne Erfolg geblieben war. Er habe mit seiner Initiativbewerbung das Verfahren zur Besetzung von Richterstellen an den obersten Gerichtshöfen des Bundes grundsätzlich in Frage gestellt und durch die konkrete Ausgestaltung seiner Bewerbung Zweifel daran geweckt, ob es ihm tatsächlich in erster Linie um eine Einbeziehung in die Auswahlentscheidung geht oder ob er nicht primär die rechtspolitische Forderung verfolgt, eine Änderung des derzeitigen Stellenbesetzungsverfahrens zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller zeitnah nach Kenntnis der Erfolglosigkeit seiner Bewerbung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsucht. Weil er dies nicht getan hat, hätten die Antragsgegnerin und die am 20.05.2014 gewählten Richterinnen und Richter auf den Bestand der Auswahlentscheidung vertrauen können, so dass sich die über vier Monate spätere Stellung des Eilantrags als treuwidrig erweise.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.02.2015 – 5 ME 211/14
Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 05.02.2015