Das VG Hannover hatte 16.12.2014 einen Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Richterwahlverfahrens (Stellenbesetzung beim BFH) zu entscheiden.
Ein Richter am FG Hannover (Antragsteller) hatte sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner beim Bundesjustizministerium eingereichten Bewerbung um eine Stelle beim BFH gewandt. Er ist der Auffassung, dass die derzeitige Ausgestaltung des im Richterwahlgesetz des Bundes geregelten Stellenbesetzungsverfahrens verfassungsrechtlichen Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG – widerspreche, da lediglich vom jeweils zuständigen Bundesminister oder von Mitgliedern des Richterwahlausschusses vorgeschlagene Bewerber in die Wahl einbezogen würden.
Das VG Hannover hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mangelt es dem Antrag aufgrund prozessualer Verwirkung am Rechtsschutzbedürfnis. Die Geltendmachung prozessualer Befugnisse unterliege den Grundsätzen von Treu und Glauben, so dass diese nicht mehr ausgeübt werden dürften, wenn seit der Möglichkeit ihrer Wahrnehmung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, welche die verspätete Geltendmachung dem Prozessgegner unzumutbar erscheinen ließen. Das sei der Fall. Der Antragsteller habe seine Bewerbung ohne erkennbaren Grund erst zwei Tage vor der Richterwahl am 22.05.2014 eingereicht, so dass eine Berücksichtigung objektiv unmöglich gewesen sei. Sodann habe er sich über vier Monate Zeit gelassen, um unter medialer Begleitung gegen die Wahlentscheidung vorzugehen und sich zur Anrufung des erkennenden Gerichts zu entschließen. Der Antragsteller mache keinen Hehl daraus, dass es ihm letztlich um die grundsätzliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Richterwahlverfahrens gehe. Bei diesem Vorgehen dränge sich der Verdacht auf, dass eine stattgebende gerichtliche Entscheidung in erster Linie für die Diskussion im politischen Raum fruchtbar gemacht werden solle. Das eigene Ernennungsinteresse stehe hinter diesem Ziel zurück. Trotz bestehender Bedenken gegen die Ausgestaltung des Richterwahlverfahrens auf Bundesebene sei es nicht der richtige Weg, eine gesetzliche Neuregelung über die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erzwingen zu wollen.
VG Hannover, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 B 11933/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Hannover vom 17.12.2014