Das OVG Lüneburg hat am 10.12.2014 entschieden, dass die vorläufige Dienstenthebung des früheren Leiters der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland weiterhin ausgesetzt bleibt.
Im April 2013 hatte die Polizeidirektion Oldenburg gegen den früheren Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht steht, ein Dienstkraftfahrzeug missbräuchlich für Privatfahrten genutzt zu haben. Ebenfalls im April 2013 wurde gegen den Beamten bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist. Im Februar 2014 hatte die Polizeidirektion Oldenburg das Disziplinarverfahren auf weitere Sachverhalte ausgedehnt und es zugleich für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 20.05.2014 hatte die Polizeidirektion Oldenburg den früheren Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland vorläufig des Dienstes enthoben, weil im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Mit dieser Verfügung wurde außerdem die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten angeordnet. Dagegen hatte der Beamte vor dem VG Oldenburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Mit Beschluss vom 12.09.2014 hatte das VG Oldenburg die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ausgesetzt (VG Oldenburg, Beschl. v. 12.09.2014 – 10 B 2038/14). Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, das im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren an sich gezogen hatte, hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist vor dem OVG Lüneburg erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begegnet die Rechtmäßigkeit der Anordnung, den früheren Leiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland vorläufig des Dienstes zu entheben und einen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten, ernstlichen Zweifeln. Die Anordnungen setzten voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach dem Ergebnis der bisherigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen und nach dem Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könne bei der nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts jedenfalls zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher sei als eine unterhalb dieser disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Die Schwere des dem Beamten vorgeworfenen, aber noch nicht feststehenden Dienstvergehens, und die Frage des endgültigen Vertrauensverlustes ließen sich noch nicht verlässlich beurteilen. Insbesondere der gegen den Beamten erhobene Vorwurf, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren in 361 Fällen Dienstkraftfahrzeuge für private Zwecke genutzt und hierdurch einen Schaden von 20.595 Euro verursacht zu haben, stehe noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Zurzeit fehle es auch unter Berücksichtigung der dem Beamten des Weiteren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellung, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2014 – 20 ZD 5/14 (rechtskräftig)
Pressemitteilung des OVg Lüneburg vom 11.12.2014