Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage einer Lehrerin auf Aufhebung der ihr gegenüber verhängten Disziplinarmaßnahme der Bezügekürzung aufgrund ihres reichsbürgertypischen Verhaltens abgewiesen.
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, hatte in einem gegen sie geführten Bußgeldverfahren ein Schreiben an den Landrat des für das Bußgeldverfahren zuständigen Landratsamts versandt, in dem sie auf das BGB von 1896, und damit einer Norm vor Existenz der Bundesrepublik Deutschland, Bezug nahm und in dem sie dessen amtliche Legitimation ebenso einforderte wie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes.
Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren warf die Disziplinarbehörde der Klägerin vor, mit diesem Schreiben gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und kürzte ihr die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/10.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Denn – so die Disziplinarkammer in ihrem Urteil – wer der Ausübung staatlicher Gewalt einerseits entgegentritt, indem er für die Rechtsverhältnisse ihm gegenüber die Geltung von Rechtsnormen aus der Kaiserzeit beansprucht und zugleich das Verhältnis auf eine privatrechtliche Ebene zu heben versucht (Bezugnahme auf das BGB von 1896), und andererseits die Vorlage der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg verlangt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Baden-Württemberg. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt.
Aus Sicht der Disziplinarkammer hat die Klägerin durch dieses Verhalten, das typisch für die Reichsbürgerszene ist, objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert; sie tritt damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG). Ein solches Verhalten rechtfertigt aus Sicht der Disziplinarkammer jedenfalls eine Bezügekürzung für die Dauer von drei Jahren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.
VG Sigmaringen, Urteil vom 11.02.2025 – DL 12 K 2486/24
Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 11.02.2025