Das VG Aachen hat am 21.11.2014 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtsextremen Grundhaltung rechtmäßig war.
Dem angehenden Polizisten war vom Polizeipräsidenten vorgeworfen worden, eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest aber latent rassistischen Tendenzen zu haben. Er sei daher für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen charakterlich ungeeignet.
Das VG Aachen den Eilantrag des Polizeianwärters abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgericht ist die Einschätzung des Polizeipräsidenten offensichtlich nicht zu beanstanden. Allein die Äußerungen des Antragstellers, unter anderem gegenüber einer Kommilitonin, ließen die fehlende charakterliche Eignung erkennen. Diese Bewertung werde gestützt durch den Umstand, dass er ein Hakenkreuz in einen Textmarker der Kommilitonin geritzt habe und offenbar bisher nicht in der Lage sei, dieses Verhalten als schwere Verfehlung gegen seine dienstlichen Verpflichtungen als Polizeivollzugsbeamter des Landes zu erkennen.
VG Aachen, Beschl. v. 21.11.2014 – 1 L 710/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Aachen vom 26.11.2014