Das VG Trier hat am 14.10.2014 einen Gesundheitsaufseher um ein Amt zurückgestuft, weil er die ihm nach dem Infektionsschutzgesetz übertragenen Aufgaben über mehrere Jahre hinweg nicht pflichtgemäß erfüllt hat.
Der Gesundheitsaufseher hatte in 270 Fällen bei Infektionskrankheiten (u.a. Tuberkulose und Hepatitis), die dem Gesundheitsamt gemeldet wurden, keine Ermittlungen eingeleitet, z.T. eingeleitete Ermittlungen nicht weiter verfolgt bzw. bestimmte Informationen nicht an die zuständige Landesstelle übermittelt.
Das VG Trier hat ihn um ein Amt zurückgestuft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Gesundheitsaufseher die ihm nach dem Infektionsschutzgesetz übertragenen Aufgaben über mehrere Jahre hinweg nicht pflichtgemäß erfüllt. Er habe schwer gegen die Pflichten eines Gesundheitsaufsehers verstoßen. Soweit der Beamte u.a. vorgetragen habe, in manchen Fällen hätten die Erkrankten sich nur vorübergehend in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten bzw. er sei nicht hinreichend instruiert und unterstützt worden, entlaste ihn das nicht. Er habe schriftliche Handlungsanweisungen erhalten. Teilweise habe der Beamte einfachste Verfahrensschritte nicht ergriffen. Jederzeit habe er sich mit dem zuständigen Amtsarzt besprechen können.
Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Allgemeinheit müsse sich auf dem Gebiet des Infektionsschutzes darauf verlassen können, dass größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt werde.
VG Trier, Urt. v. 14.10.2014 – 3 K 210/14.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier vom 27.11.2014