Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a.F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a.F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit am 31.10.2023 verkündetem Urteil entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a.F. eingewiesen. Ihren Dienst verrichtete sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Klägerin beim Landesbeamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestandseintritt, ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst der sogenannten Studienratszulage zu gewähren. Die auf Feststellung eines höheren Besoldungsanspruchs gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.
Zur Begründung seines Urteils hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW a.F. (früher: BBesO a.F.) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine offensichtlich sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin zu höher besoldeten Studienräten vor. Ihre niedrigere Eingangsbesoldung findet einen hinreichenden Sachgrund darin, dass sie im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II über eine geringere Vorbildung verfügte. Nach dem für sie seinerzeit maßgeblichen Ausbildungsrecht verlangte das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern oder drei Studienjahren (statt acht Semester oder vier Studienjahre für das Lehramt der Sekundarstufe II). Mit dieser längeren Studienzeit für das Lehramt der Sekundarstufe II ging eine entsprechende Erweiterung und Vertiefung des für die Erste Staatsprüfung zu bewältigenden Studienstoffes einher. Das Lehramt der Sekundarstufe II erforderte neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium zweier Unterrichtsfächer mit einer doppelten Gewichtung für eines dieser Fächer. Diese nach der damaligen Ausbildungskonzeption bestehenden Unterschiede waren hinreichend bedeutsam für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben eines Studienrats. Denn das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife bringt andere Anforderungen an die Lehrkräfte mit sich als das Unterrichten in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I).
Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Besoldungseinstufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung ist das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besoldungsgestaltung geeignet. Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach wird der Erwerb zunehmender praktischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Demgegenüber wären Lehrkräfte wie die Klägerin ohne erkennbaren Sachgrund bessergestellt, käme ihnen allein aufgrund der praktischen Lehrerfahrung zusätzlich ein “Sprung” in die nächst höhere Besoldungsgruppe zugute.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG NRW, Urt. v. 31.10.2023 – 3 A 2043/22
Pressemitteilung des OVG NRW vom 15.11.2023