Das VG Berlin hat am 20.11.2014 entschieden, dass die unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger ist seit 2012 Richter am OVG Berlin-Brandenburg. Dieses Gericht ist eines von vier gemeinsamen Obergerichten, die die Länder Berlin und Brandenburg seit 2005 bzw. 2007 eingerichtet haben. Nach dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte werden auf die Richter die im Sitzland geltenden Vorschriften angewendet. Während die Richter des in Potsdam ansässigen Landessozialgerichts und des Finanzgerichts in Cottbus Besoldung nach den Brandenburger Vorschriften erhalten, werden Richter am Oberverwaltungsgericht und am Landesarbeitsgericht in Berlin nach dem Berliner Recht geringer besoldet. Der Kläger verdiente daher im Durchschnitt in den letzten Jahren monatlich etwa 250 Euro weniger als ein Richter in entsprechender Position an einem gemeinsamen Obergericht in Brandenburg. Er hat auf Feststellung geklagt, dass die Besoldungsrechtslage rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Regelung im Staatsvertrag, wonach auch auf die Besoldung der Richter das Recht des Sitzlandes des jeweiligen Obergerichts anzuwenden ist, mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gleichheitsgrundsatz sei durch die Rechtsanwendungsregelung nicht verletzt, da der Gerichtssitz ein sachlicher Anknüpfungspunkt hierfür sei. Soweit der Staatsvertrag vorsehe, dass die Länder “bestrebt” seien, die “richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen”, folge hieraus schon kein subjektives Recht des Klägers. Zudem verpflichte diese Regelung die Länder nicht, einheitliche Vorschriften zu erlassen, selbst wenn sie sich auf das Besoldungsrecht beziehen sollte. Sie führe auch nicht zur Nichtigkeit abweichender Gesetze. Das VG Berlin habe bereits in seinem Urteil vom 06.11.2012 (28 K 5.12; jetzt anhängig beim OVG, 4 B 2.13) ausgeführt, dass die amtsangemessene Alimentierung durch die in Berlin gewährte Besoldung gewährleistet sei. Die Bundesländer dürften ihre Bediensteten auch unterschiedlich besolden, nachdem der Bundesgesetzgeber den Grundsatz bundeseinheitlicher Besoldung aufgegeben habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das VG Berlin die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.
VG Berlin, Urt. v. 20.11.2014 – 28 K 232.13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin vom 20.11.2014