Das VG Neustadt hat am 24.09.2014 entschieden, dass das neue Landesbeamtengesetz in Rheinland-Pfalz im Unterschied zur früheren Gesetzeslage keine Möglichkeit mehr für Beamte auf Zeit vorsieht, vorzeitig wegen Schwerbehinderung mit 60 Lebensjahren aus dem aktiven Dienst auszuscheiden.
Klägerin war eine Verbandsgemeinde, deren Bürgermeister ab 2010 für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt worden ist. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Unter Berufung auf eine anerkannte Schwerbehinderung beantragte er bei der Verbandsgemeinde, ihn mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige Pensionsanstalt vertrat die Rechtsauffassung, dass dies nach den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich sei und weigerte sich deshalb, im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Versorgungsbezüge des Bürgermeisters zu übernehmen. Die Verbandsgemeinde erhob Klage gegen die Pensionsanstalt beim VG Neustadt, das den Verbandsbürgermeister zum Verfahren beigeladen hat. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Landesgesetzgeber habe die Beamten auf Zeit durch die Neuregelung des Landesbeamtengesetzes nicht schlechter stellen wollen als früher. Die im Landesbeamtengesetz nach wie vor eröffnete Möglichkeit für schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit, ab 60 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen, gelte für Beamte auf Zeit entsprechend. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Pensionsanstalt verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.
Das VG Neustadt wies die Klage ab.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Landesgesetzgeber die vorzeitige Ruhestandsversetzung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Zeit bewusst nicht mehr in die seit 2012 geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes aufgenommen. Die Möglichkeit, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen, greife für Lebenszeitbeamtinnen und -beamte in aller Regel nach einer langjährigen Dienstzeit ein. Beim kommunalen Wahlamt auf Zeit sei die Dienstzeit dagegen grundsätzlich an die in der Gemeindeordnung festgelegte Wahlperiode, die beim Bürgermeisteramt acht Jahre betrage, geknüpft. Die Wahl ins Amt könne noch erfolgen, wenn der Kandidat am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Wegen dieser erheblichen Unterschiede müsse das Beamtenverhältnis auf Zeit in Bezug auf den vorzeitigen Ruhestand mit dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gleichgestellt werden. Hierin liege auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem schwerbehinderten Beamten auf Zeit stünden alle Erleichterungen des Schwerbehindertenrechts am Arbeitsplatz zu. Wenn er nicht mehr dienstfähig sei, trete er vor Ablauf der Wahlperiode wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Darüber hinaus müsse die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gehen.
Die Besonderheit des Einzelfalles, dass der Beigeladene sich in seiner dritten Amtszeit befindet und insgesamt schon mehr als 22 Jahre lang Bürgermeister der Klägerin ist, kann nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt werden.
Das VG Neustadt hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG Koblenz zugelassen.
VG Neustadt, Urt. v. 24.09.2014 – 1 K 310/14.NW (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Neustadt vom 29.10.2014