Das VG Stuttgart hat am 16.10.2014 die Klage eines ehemaligen Ministerialdirektors gegen das Land Baden-Württemberg wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgewiesen.
Der Kläger war von 2003 bis 2006 Ministerialdirektor im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und danach als Ministerialdirektor Amtschef im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (Sozialministerium). Mit Urkunde vom 12.05.2011 versetzte Ministerpräsident Kretschmann den Kläger in den einstweiligen Ruhestand. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Sozialministerium mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 zurückwies.
Mit seiner am 01.07.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei rechtswidrig und zurückzunehmen, weil kein Ermessen ausgeübt worden sei bzw. die Ermessensausübung fehlerhaft gewesen sei. Der Ministerpräsident habe sofort nach seiner Wahl noch am Tage der Konstituierung der neuen Landesregierung sämtliche Ministerialdirektoren in einer Gesamtmaßnahme in den einstweiligen Ruhestand versetzt, woraus zu schließen sei, dass bei der Versetzung des Klägers kein Ermessen ausgeübt worden sei. Auch sei nicht das Sozialministerium, sondern der Ministerpräsident für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen. Das beklagte Land ist dagegen der Auffassung, dass die Versetzung des Klägers auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich verfügt worden sei.
Das VG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetzes erfüllt sind. Danach können Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.
Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom Kläger gerügte fehlende Ermessensausübung bei seiner Versetzung jedenfalls mit den ausführlichen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid des Sozialministeriums vom 03.06.2013, das hierfür auch zuständig gewesen ist, nachgeholt worden. Diese Ermessenserwägungen seien auch nicht zu beanstanden.
Das VG Stuttgart hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom VGH Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, beantragt werden.
VG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2014 – 1 K 2227/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.10.2014