Das OVG Magdeburg hat am 15.09.2014 entschieden, dass über die Besetzung der Präsidentenstelle für das LArbG Halle neu entschieden werden muss.
Das OVG Magdeburg hat die von dem VG Halle auf Antrag einer Mitbewerberin erlassene einstweilige Anordnung im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten zugunsten der Beigeladenen u.a. deshalb rechtsfehlerhaft, weil das in der Stellenausschreibung aufgestellte und als konstitutiv angesehene Anforderungsmerkmal “sowohl mehrjährige Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung als auch in der allgemeinen Justizverwaltung, zum Beispiel in einer obersten Bundes- oder Landesbehörde” nicht als sachgerecht anzusehen sei. Dass ein Bewerber über Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen der Gerichts- und Justizverwaltung verfügen müsse, dürfte sich zwar schon aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Denn der Präsident des Landesarbeitsgerichtes habe nicht nur die Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahrzunehmen, sondern er müsse als Leiter eines obersten Landesgerichtes und damit Leiter einer oberen Landesbehörde zudem mit dem zuständigen Fachministerium in Angelegenheiten der (allgemeinen) Justizverwaltung zusammenarbeiten, was entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich voraussetze. Es sei indes nicht erkennbar, dass ein Bewerber für das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes ungeeignet sei, wenn er nicht über mehrjährige Erfahrungen in der Gerichts- wie allgemeinen Justizverwaltung verfüge.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.09.2014 – 1 M 76/14
Pressemitteilung des OVG Magdeburg vom 19.09.2014