Das VG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerbung um Aufnahme in den Polizeidienst nicht gerechtfertigt ist, wenn der einzige Grund hierfür Tätowierungen an beiden Unterarmen sind.
Damit hat das Gericht der Klage eines Mannes stattgegeben, dessen Bewerbung wegen seiner Tätowierungen an beiden Unterarmen abgelehnt worden war. Der Mann sah sich durch die Ablehnung seiner Bewerbung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Zu Recht, wie jetzt das VG Düsseldorf entschied. Die Tätowierungen dürften nicht der einzige Grund für die Ablehnung der Bewerbung sein, zumal der Mann versichert habe, langärmelige Hemden zu tragen, damit die Tatoos nicht zu sehen seien.
Die Urteilsgründe liegen zur Zeit noch nicht vor.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: KStA, Ausgabe vom 07.08.2014, S. 8