Der VerfGH Münster hat am 01.07.2014 entschieden, dass die nach Besoldungsgruppen gestaffelte Anpassung der Bezüge für Beamte in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig ist.
Mit den auf Antrag von 92 Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtags überprüften gesetzlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter, die den bei weitem größten Teil ihres Einkommens ausmachen, gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sind entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für die Jahre 2013 und 2014 um insgesamt 5,6% angehoben worden. Für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 beträgt die Erhöhung der Grundgehälter insgesamt 2%, für alle anderen Beamten und die Richter ist keine Erhöhung vorgesehen.
Der VerfGH Münster hat am 01.07.2014 entschieden, dass das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2013 teilweise verfassungswidrig ist.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs verstößt die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits evident gegen das Alimentationsprinzip. Da der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine Erhöhung der Besoldung um 5,6% für sachgerecht gehalten habe, hätte er die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nicht auf 2% beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 auf jede Erhöhung verzichten dürfen.
Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums sei er aber nicht gehalten, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen; auch müsse er nicht die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang erhöhen. Allerdings sei er nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen.
Ein sachlicher Grund für diese Sprünge liege nicht vor. Er sei nicht etwa darin zu finden, dass der Gesetzgeber eine Überalimentation habe abbauen wollen. Zu diesem Zweck dürfe der Gesetzgeber die Bezüge zwar kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Überalimentation der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 sowie der Richter angenommen worden sei.
Auch könne der Gesetzgeber die deutlich geringere oder gar vollständig ausgebliebene Anpassung der Bezüge nicht mit den unterschiedlichen Auswirkungen einer allgemeinen Teuerung rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen dem Ausmaß der jeweiligen Belastung entsprächen. Zwar sei der Gesetzgeber auch befugt, die Haushaltslage und die Vorwirkungen der “Schuldenbremse” bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Beachtung des Alimentationsprinzips.
Ob die überprüften gesetzlichen Bestimmungen aus weiteren Gründen verfassungswidrig seien, habe der Verfassungsgerichtshof nicht abschließend untersucht.
Präsidentin Dr. Brandts wies in der mündlichen Begründung des Urteils darauf hin, in dem nunmehr durchzuführenden Gesetzgebungsverfahren werde der Gesetzgeber die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben erneut zu prüfen haben. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Hinweis des Verfassungsgerichtshofes: Das Urteil betrifft sowohl aktive als auch im Ruhestand befindliche Beamte und Richter, insgesamt etwa 80% der Amtsträger des Landes.
VerfGH NRW, Urt. v. 01.07.2014 – VerfGH 21/13
Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 01.07.2014