Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht ist Frau Dr. Schroeder ganz auf das Beamtenrecht spezialisiert und verfügt aufgrund ihrer langjährigen fachlichen Spezialisierung und anwaltlichen Erfahrung über ausgewiesene Kernkompetenzen in diesem Rechtsgebiet. Konkret ist Frau Dr. Schroeder im Bundesbeamtenrecht und im Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalen anwaltlich tätig. Hinzu kommt das Landesrecht der Richter und Staatsanwälte Nordrhein-Westfalen.
Bei ihrer fachanwaltlichen Tätigkeit hat Frau Dr. Schroeder stets auch die für die Bearbeitung beamtenrechtlicher Angelegenheiten relevanten rechtlichen Zusammenhänge etwa mit dem Recht der Europäischen Union (z.B. Grundfreiheiten; Einfluss des Rechts der Europäischen Union auf das Beamtenrecht; beamtenrechtliche Ansprüche, die unmittelbar im Recht der Europäischen Union wurzeln), mit dem Verfassungsrecht (z.B. Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte), mit dem Datenschutzrecht (z.B. Personaldatenschutzrecht, Gesundheitsdatenschutzrecht), mit dem Schwerbehindertenrecht (z.B. Rechte von Schwerbehinderten), mit dem Hochschulrecht mit Blick auf das Hochschullehrerdienstrecht, mit dem Schulrecht mit Blick auf das Lehrerdienstrecht, mit dem Kommunalrecht mit Blick auf kommunale Wahlbeamte usw. im Blick. Das ist ein unabdingbarer Bestandteil einer umfassenden Mandatsbearbeitung.
Als Anwältin für Beamtenrecht ist Frau Dr. Schroeder grundsätzlich mit allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit gegenwärtigen, zukünftigen oder vergangenen Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf, auf Zeit oder auch ehrenhalber stellen, befasst.
Solche Beamtenverhältnisse gibt es in allen Bereichen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung auf Bundesebene, auf Landesebene und auf kommunaler Ebene. Hierzu gehören z.B. die allgemeine Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, die Finanz- und Steuerverwaltung, die Zollverwaltung, die Bundeswehrverwaltung, die Justizverwaltung, der Justizvollzugsdienst, die Bereiche Schulen und Hochschulen, die Bundespolizei, die Landespolizei, die Berufsfeuerwehr usw.
Frau Dr. Schroeder berät und vertritt ihre Mandanten kompetent, umfassend, vorausschauend und erfolgreich.
Frau Dr. Schroeder ist Expertin insbesondere in den folgenden Bereichen des Beamtenrechts, die nachstehend in alphabetischer Reihenfolge und mit schlagwortartig bespielhaft genannten praxisrelevanten Themen aufgelistet sind:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Bereich Beihilfe ist Frau Dr. Schroeder nicht anwaltlich tätig.
Sobald Sie den Eindruck haben, dass Ihnen Unrecht widerfahren (sein) könnte, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Denn je früher Sie dies tun, desto größer ist meist die Bandbreite an Handlungsmöglichkeiten, um die Situation für Sie zu klären.
Die Dienstfähigkeit eines Beamten ist eine wesentliche Grundlage dafür, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann. Dienstfähig ist ein Beamter, wenn er seine Dienstpflichten erfüllen kann.
An den aktiven Dienst eines Beamten schließt sich dessen Ruhestand an. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt von Gesetzes wegen oder durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt.
Erleidet der Beamte einen Unfall, kann es in Betracht kommen, dass dieser Unfall vom Dienstherrn als Dienstunfall anzuerkennen ist. Erkennt der Dienstherr den Unfall als Dienstunfall an, wird dem Beamten Unfallfürsorge gewährt.
Im Ruhestand erhält der Beamte Versorgungsbezüge, die von der zuständigen Stelle nach der Zurruhesetzung des Beamten festgesetzt werden.
Eine Rechtsanwaltskanzlei ist diejenige Räumlichkeit, in der ein Rechtsanwalt die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür vorhält, um seine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Das anwaltliche Berufsrecht gibt hierzu relevante Vorgaben (vgl. § 27 BRAO; § 5 BORA).
Ja, es gibt eine Kanzleipflicht. § 27 Abs.1 BRAO verpflichtet einen Rechtsanwalt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten.
Bei einer Fachanwaltskanzlei oder Fachkanzlei handelt es sich um eine übliche Rechtsanwaltskanzlei. Die Bezeichnung „Fachanwaltskanzlei“ oder „Fachkanzlei“ soll zum Ausdruck bringen, dass in der Rechtsanwaltskanzlei ein Fachanwalt tätig ist bzw. die Rechtsanwaltskanzlei eine bestimmte fachliche Spezialisierung hat.
Mit der Bezeichnung „Kanzlei für …“ wird auf die fachliche Ausrichtung der angebotenen Leistungen einer Rechtsanwaltskanzlei hingewiesen. Die Bezeichnung ist Teil der beruflichen Außendarstellung einer Rechtsanwaltskanzlei.