Das VG Gießen hat am 09.05.2014 dem Eilantrag des Schulleiters einer Schule im Wetteraukreis unter kirchlicher Trägerschaft stattgegeben und damit die Vollziehung der Versetzungsverfügung ausgesetzt.
Ohne nähere Begründung hatte das Bischöfliche Ordinariat in Mainz den Antragsteller von seiner Schulleiterstelle zu einer Leitungsposition in das Ordinariat in Mainz versetzt. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich, da dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, wegen vorläufigen Rechtsschutzes an das VG Gießen.
Das VG Gießen hat dem Antrag stattgegeben.
Das Gericht hatte zunächst zu prüfen, ob für die Entscheidung über den Antrag des Kirchenbeamten überhaupt die staatlichen zuständig sind. Das Bistum Mainz hatte jedoch in seinem Statut für die Beamtinnen und Beamten des Bistums das rheinlandpfälzische Beamtengesetz für anwendbar erklärt, das seinerseits ausdrücklich den Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffne.
Nach den einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz, so das Gericht zur sachlichen Entscheidung, könne zwar ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitze, versetzt werden, wenn er es beantrage oder ein dienstliches Bedürfnis bestehe. Das Bistum habe dabei jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch zu begründen. Das Gericht habe diese Ermessensentscheidung begrenzt zu überprüfen, nämlich ob das Bistum die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Ermessensentscheidung vermochte das Gericht jedoch schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Versetzungsverfügung keinerlei Begründung für die ausgesprochene Versetzung lieferte. Dies führt nach Auffassung des Gerichts zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung, die deshalb jetzt vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden darf.
VG Gießen, Beschl. v. 09.05.2014 – 5 L 835/14.GI (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Gießen vom 14.05.2014