Das VG Berlin hat am 08.05.2013 entschieden, dass die bei drei Stellungsbesetzungen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Jahren 2011 und 2012 geübte Praxis zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig war.
In dem seinerzeit von der Bundesministerin Schröder geleiteten BMFSFJ waren in den Jahren 2011 und 2012 drei herausgehobene Stellen zu besetzen, nämlich diejenige des Pressesprechers des Ministeriums, die des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und die eines beamteten Staatssekretärs. Die hierzu getroffenen Auswahlentscheidungen wurden der Klägerin entweder nicht (so im Fall des Staatssekretärs) oder nur kurz vor der jeweiligen Besetzung (so im Fall des Pressesprechers und des Unabhängigen Beauftragten) mitgeteilt. Ihre Einsprüche hiergegen scheiterten ebenso wie außergerichtliche Einigungsverfahren. Mit ihren Klagen beanstandet die Klägerin die Besetzungspraxis. Sie sei in allen Fällen nicht wie gesetzlich vorgesehen rechtzeitig beteiligt worden. Die Beklagte habe von ihr zuvor in früheren Gerichtsverfahren gegebene Zusagen zur Änderung der Praxis nicht eingehalten. Die gesetzlichen Beteiligungsvorschriften bezögen sich entgegen der Ansicht des BMFSFJ auch auf Positionen politischer Beamter.
Das VG Berlin hat allen Klagen stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Klagen entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sehe Klagen der vorliegenden Art ausdrücklich als besonders ausgestalteten Organstreit vor. Ungeachtet des Wechsels der Bundesministerin bestehe eine Wiederholungsgefahr, weil in zentralen Fragen der Besetzungspraxis weiterhin Uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestehe. Auch in der Sache habe die Klägerin recht. In allen drei Fällen habe das BMFSFJ die gesetzlichen Vorgaben des BGleiG missachtet. Diese sehe umfassende Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten vor. Dazu gehörten die frühzeitige Beteiligung und die umfassende Unterrichtung bei allen Entscheidungsprozessen, um an der Willensbildung mitzuwirken und so wesentliche Weichenstellungen im Vorfeld zu beeinflussen. Das Gesetz erstrecke diese Rechte auch auf die Besetzung von Spitzenpositionen wie die politischer Beamter.
VG Berlin, Urt. v. 08.05.2014 – 5 K 50.12, 5 K 141.12, 5 K 412.12 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 24/2014 vom 08.05.2014